711.41
GBV
CH-SO
§ 41 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 4. Trottoirs und Fusswege
Besondere Bestimmungen - Verkehrsanlagen
§ 41 GBV · 4. Trottoirs und Fusswege
1. Trottoirs sind für Fussgänger bestimmte, mit der Strasse in Beziehung stehende Anlagen, die unmittelbar an diese anschliessen oder aus Gründen der räumlichen Gestaltung getrennt geführt werden.
2. Fusswege sind für Fussgänger bestimmte, von Strassen unabhängige Anlagen, die der unmittelbaren Erschliessung von Grundstücken dienen.