Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.41 GBV CH-SO

§ 4 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 3. Genehmigung des Regierungsrates

Allgemeine Bestimmungen - Geltungs- und Anwendungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 GBV · 3. Genehmigung des Regierungsrates

1. Die Reglementsvorschriften der Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.

← § 3 GBV Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Geltungsbereich § 5 GBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →