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711.41 GBV CH-SO

§ 39 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 2. Kategorien

Besondere Bestimmungen - Verkehrsanlagen
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§ 39 GBV · 2. Kategorien

1. Die Strassen im Gemeindegebiet werden eingeteilt in

a) Erschliessungsstrassen (Feinerschliessung)

b) Sammelstrassen (Groberschliessung)

c) Hauptverkehrsstrassen (Groberschliessung)

2. Der Gemeinderat teilt sämtliche im Erschliessungsplan enthaltenen bestehenden und projektierten Strassen in eine dieser Kategorien ein.

3. Gegen die Einteilung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten §§ 15 ff. des Planungs- und Baugesetzes (Nutzungsplanverfahren) sinngemäss.

4. Die Einsprache im Beitragsverfahren (§ 16) unter Berufung auf die Änderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten.

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