Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.41 GBV CH-SO

§ 37 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 7. Gemeindereglemente

Beiträge - Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 GBV · 7. Gemeindereglemente

1. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindereglemente.

← § 36 GBV Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Geltungsbereich § 38 GBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →