711.41
GBV
CH-SO
§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 6. Beschwerde
Beiträge - Gebühren
§ 36 GBV · 6. Beschwerde
1. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.