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711.41 GBV CH-SO

§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 6. Beschwerde

Beiträge - Gebühren
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§ 36 GBV · 6. Beschwerde

1. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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