711.41
GBV
CH-SO
§ 35 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 5. Einsprache
Beiträge - Gebühren
§ 35 GBV · 5. Einsprache
1. Gegen die Gebührenverfügung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
2. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.