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711.41 GBV CH-SO

§ 35 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 5. Einsprache

Beiträge - Gebühren
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§ 35 GBV · 5. Einsprache

1. Gegen die Gebührenverfügung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

2. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

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