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711.41 GBV CH-SO

§ 34 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 4. Grundpfandrecht und Vollstreckung

Beiträge - Gebühren
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§ 34 GBV · 4. Grundpfandrecht und Vollstreckung

1. Für die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes und die Vollstreckbarkeit der Gebührenverfügung gelten §§ 24 und 27 sinngemäss.

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