711.41
GBV
CH-SO
§ 33 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) Fälligkeit
Beiträge - Gebühren
§ 33 GBV · b) Fälligkeit
1. Die Benützungsgebühren werden 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig.
2. Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.