711.41
GBV
CH-SO
§ 32 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 3. Benützungsgebühren a) Grundsatz
Beiträge - Gebühren
§ 32 GBV · 3. Benützungsgebühren a) Grundsatz
1. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach § 3 lit. b festzusetzen ist.