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711.41 GBV CH-SO

§ 32 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 3. Benützungsgebühren a) Grundsatz

Beiträge - Gebühren
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§ 32 GBV · 3. Benützungsgebühren a) Grundsatz

1. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach § 3 lit. b festzusetzen ist.

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