711.41
GBV
CH-SO
§ 31 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - c) Ausnahmefälle
Beiträge - Gebühren
§ 31 GBV · c) Ausnahmefälle
1. Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen.