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711.41 GBV CH-SO

§ 31 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - c) Ausnahmefälle

Beiträge - Gebühren
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§ 31 GBV · c) Ausnahmefälle

1. Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen.

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