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711.41 GBV CH-SO

§ 30 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) Fälligkeit

Beiträge - Gebühren
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§ 30 GBV · b) Fälligkeit

1. Die Anschlussgebühr wird 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Diese darf erst nach der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgen.

2. Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.

3. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses.

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