711.41
GBV
CH-SO
§ 3 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) obligatorischer Inhalt
Allgemeine Bestimmungen - Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 3 GBV · b) obligatorischer Inhalt
1. Die Gemeinden haben in einem Reglement zu regeln
a) die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung;
b) die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung;
c) die Höhe der Ersatzabgaben für Abstellplätze.