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711.41 GBV CH-SO

§ 3 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) obligatorischer Inhalt

Allgemeine Bestimmungen - Geltungs- und Anwendungsbereich
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§ 3 GBV · b) obligatorischer Inhalt

1. Die Gemeinden haben in einem Reglement zu regeln

a) die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung;

b) die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung;

c) die Höhe der Ersatzabgaben für Abstellplätze.

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