Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.41 GBV CH-SO

§ 28 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Gebührenpflicht

Beiträge - Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 GBV · 1. Gebührenpflicht

1. Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten.

2. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen selbst erhalten (Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw.).

3. Anschlussgebühren können auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge (§ 6) gedeckten Erstellungskosten erhoben werden.

← § 27 GBV Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Geltungsbereich § 29 GBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →