711.41
GBV
CH-SO
§ 28 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Gebührenpflicht
Beiträge - Gebühren
§ 28 GBV · 1. Gebührenpflicht
1. Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten.
2. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen selbst erhalten (Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw.).
3. Anschlussgebühren können auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge (§ 6) gedeckten Erstellungskosten erhoben werden.