711.41
GBV
CH-SO
§ 25 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 8. Härtefälle a) allgemein
Beiträge
§ 25 GBV · 8. Härtefälle a) allgemein
1. Der Gemeinderat hat in Härtefällen auf Gesuch hin die Bezahlung der Beiträge in höchstens 10 Jahresraten zu gestatten. Während der Stundung ist die Schuld zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern zu verzinsen, sofern nicht der Gemeinderat eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zinspflicht anordnet.