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711.41 GBV CH-SO

§ 24 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 7. Grundpfandrecht

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§ 24 GBV · 7. Grundpfandrecht

1. Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge ein gesetzliches Grundpfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen lassen.

2. ...

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