711.41
GBV
CH-SO
§ 23 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - c) Ausserhalb der Bauzone
Beiträge
§ 23 GBV · c) Ausserhalb der Bauzone
1. Beim Bau von öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche der Erschliessung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone dienen, ist das Beitragsverfahren ebenfalls durchzuführen. Die Beitragspflicht entsteht aber für unüberbaute Grundstücke erst im Zeitpunkt der Einzonung in die Bauzone oder der Überbauung.
2. Die Beitragspflicht nach Absatz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken ist.
3. Für Eigentümer von überbauten Grundstücken ausserhalb der Bauzone besteht die ordentliche Beitragspflicht. Für die Festlegung der massgebenden Fläche gilt § 11 Absatz 1 sinngemäss. § 13 Absatz 1 ist anwendbar.