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711.41 GBV CH-SO

§ 22 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - - unüberbaute Grundstücke

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§ 22 GBV · unüberbaute Grundstücke

1. Für unüberbaute Grundstücke werden die Beiträge zinslos gestundet bis sie überbaut werden, spätestens aber bis zum Zeitpunkt, in dem die Gemeinde den Kostenvorschuss nach § 21 zurückzuerstatten hat.

2. Der Gemeinderat hat die eingehenden Beiträge den Bauinteressenten, welche die Kosten vorgeschossen haben, auf Anrechnung an ihr Guthaben zu überweisen.

3. Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.

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