711.41
GBV
CH-SO
§ 22 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - - unüberbaute Grundstücke
Beiträge
§ 22 GBV · unüberbaute Grundstücke
1. Für unüberbaute Grundstücke werden die Beiträge zinslos gestundet bis sie überbaut werden, spätestens aber bis zum Zeitpunkt, in dem die Gemeinde den Kostenvorschuss nach § 21 zurückzuerstatten hat.
2. Der Gemeinderat hat die eingehenden Beiträge den Bauinteressenten, welche die Kosten vorgeschossen haben, auf Anrechnung an ihr Guthaben zu überweisen.
3. Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.