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711.41 GBV CH-SO

§ 21 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) Vorzeitige Erstellung- überbaute Grundstücke

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§ 21 GBV · b) Vorzeitige Erstellung- überbaute Grundstücke

1. Erstellt die Gemeinde Erschliessungsanlagen früher als im Erschliessungsprogramm vorgesehen, wird das Beitragsverfahren ebenfalls durchgeführt.

2. Der erste Bauinteressent, der den Bau der Erschliessungsanlage veranlasst, hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten und die gesamten Erstellungskosten zu bevorschussen. Jeder weitere Bauinteressent hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten. Der Gemeinderat erhebt die Beiträge vor Erteilung der Baubewilligung und überweist sie der Person, die den Kostenvorschuss geleistet hat.

3. Der Kostenvorschuss ist - unter Abzug des geschuldeten Beitrages - spätestens nach 15 Jahren ohne Zins zurückzuerstatten. Eine frühere Rückerstattung ist zulässig.

4. Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken.

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