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711.41 GBV CH-SO

§ 20 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 6. Fälligkeit und Zahlung a) Grundsatz

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§ 20 GBV · 6. Fälligkeit und Zahlung a) Grundsatz

1. Die Beiträge werden 30 Tage nach der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fällig.

2. Nach diesem Zeitpunkt wird die Beitragsforderung zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.

3. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung beziehungsweise der Festsetzung der Abschlagszahlung. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während 5 Jahren solidarisch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes (§ 15 ) das Eigentum gewechselt hat.

4. Bei Baurechtsverhältnissen ist der Eigentümer beitragspflichtig, auch wenn er durch interne Vereinbarung die Beitragspflicht auf den Baurechtnehmer abgewälzt hat.

5. Der Gemeinderat ist berechtigt, dem Fortgang der Arbeiten entsprechende Teilzahlungen einzufordern, sofern dem Grundeigentümer schon vor Vollendung der Erschliessungsanlage Sondervorteile oder Mehrwerte erwachsen.

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