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711.41 GBV CH-SO

§ 2 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 2. Reglemente der Gemeinden a) fakultativer Inhalt

Allgemeine Bestimmungen - Geltungs- und Anwendungsbereich
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§ 2 GBV · 2. Reglemente der Gemeinden a) fakultativer Inhalt

1. Die Gemeinden können neben den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Fällen abweichende Bestimmungen erlassen über

a) die Berechnungsgrundlage für die Erschliessungsbeiträge an Anlagen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung in dem Sinne, dass - unter Einhaltung der Mindestansätze und Beachtung der Grundsätze zu §§ 10-12 - Pauschalansätze pro m² erschlossenen Landes erhoben werden;

b) die von den Grundeigentümern zu übernehmenden Anteile an die Erschliessungskosten, wobei die Mindestansätze von §§ 42, 44 und 48 zu beachten sind;

c)* die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren, wobei die von § 47 Absatz 1 und § 51 vorgesehene Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr zwingend ist;

d) die Zuständigkeit der Gemeindebehörden.

2. Die Gemeinden können im übrigen ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn diese Verordnung ein Gebiet nicht abschliessend regelt.

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