711.41
GBV
CH-SO
§ 19 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - e) Wirkung des Einsprache- oder Beschwerdeentscheides
Beiträge
§ 19 GBV · e) Wirkung des Einsprache- oder Beschwerdeentscheides
1. Bei Gutheissung einer Einsprache oder Beschwerde gegen den Beitragsplan wird in der Regel kein neuer Beitragsplan aufgelegt. Der Gemeinderat teilt, sofern nach dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht die Gemeinde den Streitwertbetrag zu übernehmen hat, den vom Beitragsplan erfassten Grundeigentümern das zusätzliche Betreffnis unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen mit eingeschriebenem Brief mit.