Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.41 GBV CH-SO

§ 18 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - d) Definitive Beitragsverfügung

Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 GBV · d) Definitive Beitragsverfügung

1. Nach Erstellung der Anlage teilt der Gemeinderat den Grundeigentümern die Abrechnungssumme und die sich daraus ergebenden definitiven Beiträge mit eingeschriebenem Brief mit. Die definitive Beitragssumme darf den Betrag des voraussichtlichen Betreffnisses nach § 15 um nicht mehr als 20% übersteigen. Mehrkosten hat die Gemeinde zu tragen.

2. Einsprachen können sich nur noch gegen die Abrechnungssumme richten. Sie sind innert 10 Tagen seit der Zustellung der Beitragsverfügung beim Gemeinderat einzureichen.

3. Für Beschwerden gilt § 17.

← § 17 GBV Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Geltungsbereich § 19 GBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →