711.41
GBV
CH-SO
§ 17 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - c) Beschwerde
Beiträge
§ 17 GBV · c) Beschwerde
1. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.