Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.41 GBV CH-SO

§ 17 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - c) Beschwerde

Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 GBV · c) Beschwerde

1. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

← § 16 GBV Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Geltungsbereich § 18 GBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →