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711.41 GBV CH-SO

§ 16 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) Einsprache

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§ 16 GBV · b) Einsprache

1. Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

2. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

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