711.41
GBV
CH-SO
§ 16 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - b) Einsprache
Beiträge
§ 16 GBV · b) Einsprache
1. Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
2. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.