711.41
GBV
CH-SO
§ 15 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 5. Beitragsverfahren a) Auflage
Beiträge
§ 15 GBV · 5. Beitragsverfahren a) Auflage
1. Der Gemeinderat legt den Beitragsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen und den beitragspflichtigen Grundeigentümern, soweit sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind, zusammen mit dem voraussichtlichen Betreffnis mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.