§ 14 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 4. Massgebende Kosten
§ 14 GBV · 4. Massgebende Kosten
1. Die Beiträge werden bei Verkehrsanlagen von den durch die Gemeinde - nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons und Dritter - zu tragenden Erstellungskosten (Nettoanlagekosten) berechnet. Bei den Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen sind die aufgrund von §§ 45 und 49 errechneten Bruttoanlagekosten massgebend.
2. Zu den Erstellungskosten gehören namentlich
a)* die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes;
b) die Projektierungs- und Bauleitungskosten;
c) die Landerwerbskosten;
d) die Vermessungs- und Vermarkungskosten;
e) die Inkonvenienzen;
f) die Finanzierungskosten;
g) die Kosten der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel.
3. Bei Anlagen des Kantons und anderer öffentlicher Erschliessungsträger ist der Kostenanteil der Gemeinde massgebend.
4. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mehrkosten, die durch ausserordentliche Massnahmen (z.B. Erwerb und Abbruch von Gebäuden, Bau von grösseren Brücken und Unterführungen, Errichtung von Dükern, Busschleifen usw.) entstehen, nicht oder nur teilweise auf die Grundeigentümer abgewälzt werden.