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711.41 GBV CH-SO

§ 12 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - c) Sonderfälle

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§ 12 GBV · c) Sonderfälle

1. Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen nach § 11 Absatz 1, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen.

2. Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen.

3. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend.

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