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711.41 GBV CH-SO

§ 11 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - Grundstücksfläche und Ausnützungsfaktor b) Massgebende

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§ 11 GBV · Grundstücksfläche und Ausnützungsfaktor b) Massgebende

1. Die einbezogene Fläche ist bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche zu berechnen.

2. Der Ausnützungsfaktor wird vom Gemeinderat im Beitragsplan festgesetzt. Er ergibt sich aus der möglichen Ausnützung des Grundstückes oder des Grundstückteils nach dem Zonenplan und wird in der Regel von der zulässigen Geschosszahl abgeleitet.

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