711.41
GBV
CH-SO
§ 10 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 3. Berechnungsgrundlage a) Grundsatz
Beiträge
§ 10 GBV · 3. Berechnungsgrundlage a) Grundsatz
1. Der von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu übernehmende Anteil an die Erschliessungskosten (§§ 42, 44 und 48 ) ist auf die einzelnen Grundstücke oder Grundstückteile, welche der Beitragsplan umfasst, nach ihrer massgebenden Fläche zu verteilen.
2. Haben die in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke oder Grundstückteile verschiedene Ausnützungsziffern, ist die massgebende Fläche mit diesen zu multiplizieren. Fehlen Ausnützungsziffern und haben die Grundstücke verschiedene Ausnützungsmöglichkeiten, sind die Ausnützungsfaktoren nach § 11 Absatz 2 massgebend.