Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.41 GBV CH-SO

§ 1 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) - 1. Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Geltungs- und Anwendungsbereich
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§ 1 GBV · 1. Geltungsbereich

1. Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Sie gilt unter Vorbehalt von § 2 für alle Gemeinden des Kantons.

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