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§ 9 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 5. Einleitung

Baulandumlegung
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§ 9 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 5. Einleitung

1. Nach der Anordnung der Baulandumlegung erstellt die durchführende Behörde zur Orientierung der Beteiligten

a) Bericht über die vorgesehene Baulandumlegung und Erschliessung;

b) Voranschlag über die mutmasslichen Aufwendungen und die ungefähre Belastung der Grundeigentümer.

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