711.31
CH-SO
§ 9 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 5. Einleitung
Baulandumlegung
§ 9 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 5. Einleitung
1. Nach der Anordnung der Baulandumlegung erstellt die durchführende Behörde zur Orientierung der Beteiligten
a) Bericht über die vorgesehene Baulandumlegung und Erschliessung;
b) Voranschlag über die mutmasslichen Aufwendungen und die ungefähre Belastung der Grundeigentümer.