711.31
CH-SO
§ 8 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 4. Anordnung
Baulandumlegung
§ 8 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 4. Anordnung
1. Das Baulandumlegungsverfahren wird angeordnet
a) durch Beschluss des zuständigen Gemeinderates;
b) durch Verfügung des Bau-Departementes.
2. Die Anordnung bedarf, falls das Gebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist, eines übereinstimmenden Beschlusses der Gemeinderäte aller Gemeinden. § 86 Absatz 1 litera b des Planungs- und Baugesetzes bleibt vorbehalten.
3. Die an der Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümer sind vor der Anordnung an einer Orientierungsversammlung über das Vorhaben zu informieren und anzuhören.