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§ 8 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 4. Anordnung

Baulandumlegung
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§ 8 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 4. Anordnung

1. Das Baulandumlegungsverfahren wird angeordnet

a) durch Beschluss des zuständigen Gemeinderates;

b) durch Verfügung des Bau-Departementes.

2. Die Anordnung bedarf, falls das Gebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist, eines übereinstimmenden Beschlusses der Gemeinderäte aller Gemeinden. § 86 Absatz 1 litera b des Planungs- und Baugesetzes bleibt vorbehalten.

3. Die an der Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümer sind vor der Anordnung an einer Orientierungsversammlung über das Vorhaben zu informieren und anzuhören.

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