§ 7 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 3. Umlegungsgebiet
§ 7 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 3. Umlegungsgebiet
1. In das Umlegungsgebiet sind alle nicht überbauten und überbauten Grundstücke, Grundstücksteile und Rechte einzubeziehen, ohne die eine Baulandumlegung nicht zweckmässig durchgeführt werden könnte. Die Interessen der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind zu berücksichtigen. Das Umlegungsgebiet kann sich auch auf mehrere Gemeinden erstrecken.
2. Grundstücke, deren Grenzen und Rechte durch die Baulandumlegung nicht verändert werden sollen oder durch deren Einbezug die Baulandumlegung wesentlich erschwert würde, können von dieser ausgenommen werden.
3. Unbedeutende Änderungen am Umlegungsgebiet können von der durchführenden Behörde nach Anhören der Beteiligten angeordnet werden. Bedeutende Änderungen bedürfen eines besonderen Beschlusses über die Erweiterung des Unternehmens.