§ 6 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 2. Aufgaben der durchführenden Behörde
§ 6 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 2. Aufgaben der durchführenden Behörde
1. Die durchführende Behörde hat alle für die geordnete Abwicklung des Verfahrens erforderlichen Verfügungen und Entscheide vorzubereiten und zu erlassen. Soweit einzelne Aufgaben Fachleuten übertragen worden sind, hat sie für sachgemässe und förderliche Erledigung zu sorgen.
2. Der durchführenden Behörde obliegen namentlich
a) die Bezeichnung der notwendigen Fachleute, der Abschluss von Verträgen mit ihnen und die klare Umschreibung ihrer Obliegenheiten;
b) die Wahl des Präsidenten;
c) die Wahl des Aktuars und wenn nötig eines Rechnungsführers, sowie die Verantwortung für geordnete Protokoll- und Rechnungsführung;
d) die Vertretung des Unternehmens nach innen und aussen;
e) die Vergebung von Arbeiten nach den hierfür geltenden Vorschriften;
f) die Orientierung des kantonalen Vermessungsamtes.