§ 4 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - Beteiligte
§ 4 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · Beteiligte
1. Am Verfahren sind beteiligt
a) die Eigentümer der von der Baulandumlegung oder Grenzbereinigung betroffenen Grundstücke;
b) die Berechtigten aus Dienstbarkeiten und Grundlasten;
c) die zuständigen Gemeinden, in deren Gebiet die Baulandumlegung durchgeführt wird, sowie die Träger öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Werke.
2. Bei Handänderungen eines von der Baulandumlegung oder der Grenzbereinigung betroffenen Rechtes tritt der Erwerber mit allen sich aus dem Stand des Verfahrens ergebenden Rechten und Pflichten an die Stelle des bisherigen Rechtsinhabers.
3. Sind dingliche Rechte Beteiligter streitig, so gelten bei Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen die aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten als legitimiert, bis ein anderslautendes rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.