711.31
CH-SO
§ 3 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - Fachleute
Allgemeines
§ 3 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · Fachleute
1. Die durchführende Behörde zieht die erforderlichen Fachleute bei. Sie kann bei komplizierten Land- und Baumbewertungen Schätzungsexperten beiziehen.
2. Die Fachleute haben beratende Stimme.