711.31
CH-SO
§ 28 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 28 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1. Die Verordnung tritt zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz am 1. Juli 1979 in Kraft.
2. Bereits eingeleitete Verfahren, bei denen die öffentliche Planauflage stattgefunden hat, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Alle anderen Verfahren unterliegen dem neuen Recht.
3. Mit Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Umlegung oder Zusammenlegung von Bauland vom 16. Februar 1954, aufgehoben.