711.31
CH-SO
§ 25 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 2. Grundsatz
Grenzbereinigung
§ 25 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 2. Grundsatz
1. Der durch die Grenzbereinigung bewirkte Abtausch nicht überbaubarer Grundstücke erfolgt in der Regel nach Flächen.
2. Der das Verfahren durchführende Gemeinderat kann nach Anhören der beteiligten Grundeigentümer den Abtausch nach Werten anordnen, wenn dies in Würdigung von Lage und Art der Grundstücke sowie der Interessen der Eigentümer angemessen erscheint.