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§ 24 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 1. Einleitung

Grenzbereinigung
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§ 24 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 1. Einleitung

1. Dem Begehren an den Gemeinderat um Durchführung einer Grenzbereinigung ist ein Plan mit genauer Angabe des bisherigen und der neu vorgeschlagenen Grenzen beizulegen.

2. Stützt sich das Verfahren auf einen Gestaltungsplan, so können die bisherigen und die neu vorgeschlagenen Grenzen bereits in ihm angegeben werden.

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