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§ 23 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 11. Zahlungsverkehr

Baulandumlegung
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§ 23 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 11. Zahlungsverkehr

1. Für die Zahlung und die Einziehung von Geldausgleichen, Entschädigungen und Kostenanteilen ist die durchführende Behörde zuständig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Im übrigen gelten die Vorschriften und Grundsätze des Enteignungsverfahrens (Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches = EG ZGB §§ 231 ff.).

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