711.31
CH-SO
§ 22 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 10. Kosten / Geldausgleich / Entschädigung
Baulandumlegung
§ 22 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 10. Kosten / Geldausgleich / Entschädigung
1. Nach der Rechtskraft des Baulandumlegungsplanes arbeitet die durchführende Behörde die Vorlagen über die Kostenverteilung, den Geldausgleich und die Entschädigungen aus und legt sie 30 Tage öffentlich zur Einsichtnahme auf.
2. Die Entscheide über die Kostenverteilung, Geldausgleiche und Entschädigungen können innert 10 Tagen im Schätzungsverfahren weitergezogen werden (§ 94, Abs. 2 BauG).
3. Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Vorlagen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG).