§ 21 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - e) Baulandumlegungsplan
§ 21 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · e) Baulandumlegungsplan
1. Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens arbeitet die durchführende Behörde den bereinigten Baulandumlegungsplan aus. Dieser besteht aus
a) Zuteilungsplan mit den alten und neuen Grundstücken einschliesslich Gebäuden, unter besonderer Bezeichnung der Abbruchbauten;
b) Umlegungsverzeichnis mit den Angaben über den alten und neuen Zustand und die Eigentumsverhältnisse an Erschliessungsanlagen, gemeinsamen Abstell-, Spiel- und Ruheplätzen;
c) Lastenbereinigungsplan, der die verbleibenden alten und die neuen Dienstbarkeiten und die Vor- und Anmerkungen darstellt.
2. Die durchführende Behörde bescheinigt auf dem Baulandumlegungsplan dessen Beschlussfassung, Auflage und Genehmigung.
3. Dieser bereinigte Baulandumlegungsplan ist dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten (§§ 95 und 96 Plan- und BauG).