711.31
CH-SO
§ 20 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - d) Rechtsschutz
Baulandumlegung
§ 20 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · d) Rechtsschutz
1. Die Neuzuteilung und die Lastenbereinigung werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2. Gegen die Vorlagen kann während der Auflagefrist Einsprache bei der durchführenden Behörde eingereicht werden.
3. Gegen Einspracheentscheide kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.