§ 2 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - Durchführende Behörde
§ 2 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · Durchführende Behörde
1. Wird eine Baulandumlegung nicht von der anordnenden Behörde durchgeführt, sondern einer Ausführungskommission übertragen, so besteht diese aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident und mindestens zwei weitere Mitglieder dürfen nicht den in § 4 literae a-c erwähnten Beteiligten angehören; von dieser Einschränkung kann für Mitglieder des Gemeinderates in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Gemeinde abgesehen werden.
2. Die Ausführungskommission wird durch die anordnende Behörde gewählt.
3. Wird die Durchführung einer nicht vom Kanton angeordneten Baulandumlegung, die das Gebiet mehrerer Gemeinden betrifft, nicht einer Ausführungskommission übertragen, so bezeichnet das Bau-Departement, das den Vorsitz führt, die zur Durchführung zuständigen Gemeindevertreter.
4. Betrifft eine Grenzbereinigung das Gebiet mehrerer Gemeinden, so bezeichnet das Bau-Departement die zur Durchführung zuständigen Gemeindevertreter.