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§ 19 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - c) Lastenbereinigung

Baulandumlegung
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§ 19 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · c) Lastenbereinigung

1. Die Lastenbereinigung ist von der Amtschreiberei vorzubereiten.

2. Soweit die Inhaber eines aufgehobenen oder abgeänderten Rechtes einen Schaden erleiden, sind sie nach den Grundsätzen der Enteignung zu entschädigen.

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