711.31
CH-SO
§ 19 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - c) Lastenbereinigung
Baulandumlegung
§ 19 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · c) Lastenbereinigung
1. Die Lastenbereinigung ist von der Amtschreiberei vorzubereiten.
2. Soweit die Inhaber eines aufgehobenen oder abgeänderten Rechtes einen Schaden erleiden, sind sie nach den Grundsätzen der Enteignung zu entschädigen.