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§ 18 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - b) gemeinschaftliches Eigentum

Baulandumlegung
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§ 18 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · b) gemeinschaftliches Eigentum

1. Wenn es dem Zweck der Baulandumlegung nicht hinderlich ist, kann mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder neu geschaffen werden.

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