711.31
CH-SO
§ 18 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - b) gemeinschaftliches Eigentum
Baulandumlegung
§ 18 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · b) gemeinschaftliches Eigentum
1. Wenn es dem Zweck der Baulandumlegung nicht hinderlich ist, kann mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder neu geschaffen werden.