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§ 17 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 9. Neuzuteilung und Lastenbereinigung a) bestehende Gebäude

Baulandumlegung
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§ 17 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 9. Neuzuteilung und Lastenbereinigung a) bestehende Gebäude

1. Bestehende Gebäude, die nicht zum Abbruch bestimmt sind, müssen dem bisherigen Eigentümer zugeteilt werden. Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer können jedoch auch bei solchen Gebäuden die Eigentumsverhältnisse neu geordnet werden.

2. Abbruchbauten haben keinen Einfluss auf die Baulandumlegung.

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