711.31
CH-SO
§ 16 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 8. Genehmigung durch den Regierungsrat
Baulandumlegung
§ 16 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 8. Genehmigung durch den Regierungsrat
1. Der Regierungsrat entscheidet nach der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens über die Genehmigung der Grundlagen.
2. Sind im Schätzungsverfahren noch Beschwerden hängig, die sich nur auf einzelne Teile der speziellen Bedingungen (§ 11 ) beziehen, kann der Regierungsrat die übrigen Teile gleichwohl genehmigen.