Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.31 CH-SO

§ 16 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - 8. Genehmigung durch den Regierungsrat

Baulandumlegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · 8. Genehmigung durch den Regierungsrat

1. Der Regierungsrat entscheidet nach der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens über die Genehmigung der Grundlagen.

2. Sind im Schätzungsverfahren noch Beschwerden hängig, die sich nur auf einzelne Teile der speziellen Bedingungen (§ 11 ) beziehen, kann der Regierungsrat die übrigen Teile gleichwohl genehmigen.

← § 15 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung Grundsatz (§ 84-98) § 17 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →