711.31
CH-SO
§ 14 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - d) Bewertung des Altbestandes
Baulandumlegung
§ 14 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · d) Bewertung des Altbestandes
1. Erfolgt die Baulandumlegung nach Werten, sind die bisherigen Grundstücke von der durchführenden Behörde unter Beizug von Fachleuten zu bewerten. Alle Grundstücke sind auf einen von der durchführenden Behörde festzusetzenden Stichtag, in der Regel auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten, zu schätzen.