Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.31 CH-SO

§ 13 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - c) Verteilungsmassstab

Baulandumlegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · c) Verteilungsmassstab

1. Die übrige Fläche wird unter die beteiligten Grundeigentümer aufgeteilt nach dem Verhältnis der eingebrachten Fläche oder nach dem Verhältnis der Werte, in dem die Grundstücke vor der Baulandumlegung zueinander gestanden haben.

2. Die durchführende Behörde bestimmt den Verteilungsmassstab in Würdigung der Lage und Art der umzulegenden Grundstücke sowie unter Beachtung der Interessen der Grundeigentümer. Diese sind vorher anzuhören.

3. Sind alle beteiligten Grundeigentümer einverstanden, kann eine andere Verteilungsart festgelegt werden.

← § 12 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung Grundsatz (§ 84-98) § 14 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →