711.31
CH-SO
§ 13 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung - c) Verteilungsmassstab
Baulandumlegung
§ 13 Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung · c) Verteilungsmassstab
1. Die übrige Fläche wird unter die beteiligten Grundeigentümer aufgeteilt nach dem Verhältnis der eingebrachten Fläche oder nach dem Verhältnis der Werte, in dem die Grundstücke vor der Baulandumlegung zueinander gestanden haben.
2. Die durchführende Behörde bestimmt den Verteilungsmassstab in Würdigung der Lage und Art der umzulegenden Grundstücke sowie unter Beachtung der Interessen der Grundeigentümer. Diese sind vorher anzuhören.
3. Sind alle beteiligten Grundeigentümer einverstanden, kann eine andere Verteilungsart festgelegt werden.